Was verstehen wir unter Palliativ Care
Palliative Care umfasst die Betreuung und die Behandlung von Menschen mit unheilbaren, lebensbedrohlichen und/oder chronisch fortschreitenden Krankheiten. Sie wird vorausschauend miteinbezogen, ihr Schwerpunkt liegt in der Zeit, in der die Kuration der Krankheit als nicht mehr möglich erachtet wird und kein primäres Ziel mehr darstellt.
Es wird angestrebt Bewohnern und Bewohnerinnen eine ihrer Situation angepasste optimale Lebensqualität bis zum Tode zu gewährleisten und die nahestehenden Bezugspersonen angemessen zu unterstützen.
Palliative Care beugt Leiden und Komplikationen vor. Sie schliesst medizinische Behandlungen, pflegerische Interventionen sowie psychologische, soziale und spirituelle Unterstützung mit ein.
Mit Palliative Care soll auf die Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner umfassend eingegangen werden.
Sobald die ersten Anzeichen von Schwäche, Reduzierung von Mahlzeiten, eingeschränkte Mobilität und häufiger im Bett bleiben, muss bereits ein besonderes Augenmerk auf diese Person gerichtet werden.
Manchmal kann durch spezielle Einzelbetreuung und Massnahmen eine Krise aufgefangen werden. Dafür wird Feingefühl und Empathie benötigt.
Sollten einzelne Massnahmen nicht helfen den Zustand zu stabilisieren, oder zu verbessen, ist es wichtig mit dem behandelnden Arzt, der pflegerischen Bezugsperson und den Angehörigen das weitere Vorgehen zu besprechen. Wenn die betreffende Person in der Lage ist, noch die eigenen Bedürfnisse zu äussern, wird dieses berücksichtigt. Ausserdem ist die Heimleitung zu informieren, rechtzeitig, auch am Anfang des Prozesses.
Pflegerische Bezugsperson
Die primäre Bezugsperson ist in der Phase des Abschiedes, die Person, welche sich um alles kümmert und auch in die Wege leitet. Sie ist eine Schlüsselfigur. Daher ist die sekundäre Bezugsperson genauso bedeutend. Beide Partner sind verpflichtet sich abzusprechen.
Therapeutische Behandlungen
Findet grunsätzlich in Absprache mit dem Arzt, den Angehörigen und mit Hilfe einer Patientenverfügung statt. Immer steht der Mensch, dessen Wünsche und Bedürfnisse im Vordergrund.
Die Leitung Pflegedienst
Ist verantwortlich dafür, das umgeplant wird, damit die primäre Bezugsperson oder je nach Situation die sekundäre Bezugsperson sich um die sterbende Person kümmern kann.
Wichtig: Nach Möglichkeit vorhandene Angehörige in den Betreuungsprozess einbinden
Die Bewohnerin, oder der Bewohner befindet sich in der Palliativphase.
Situation 1: Patientenverfügung liegt vor
Hier ist es die Pflicht des Pflegefachpersonals, sich an die Verfügung zu halten. Selbstverständlich auch mit der Rücksprache des Arztes und eventuell vorhandener Angehörige. Nach Rücksprache mit den Beteiligten werden die Pflege und Betreuung durchgeführt.
Situation 2: Angehörige sind vorhanden
Sind Angehörige vorhanden, müssen diese jeweils in den Prozess der palliativen Pflege und Betreuung eingebunden werden. Kann sich der Sterbende noch äussern, werden diese Äusserungen berücksichtigt.
Situation 3: Keine Angehörigen vorhanden. Bewohner kann seine Meinung nicht mehr einbringen. Hier kommt es auf die gute Zusammenarbeit mit dem Arzt und dem Pflegefachpersonal an, damit eine optimale palliative Pflege gestaltet werden kann. Besonders die Beobachtungen und Rückmeldungen an den Arzt spielen hier eine grosse Rolle.
Angehörige, welche die Sterbenden begleiten, bekommen alle Mahlzeiten im Margoa ohne Bezahlung vom Haus gestellt. Auch besteht die Möglichkeit über die Nacht ein Bett zu erhalten.
Palliative Aufgaben des Pflegefachpersonals:
→ Eine gute und einfühlsame Körperpflege
→ Bei Schmerzen, oder sehr starke Unruhe, mit Medikation nach Absprache mit dem Arzt reagieren
→ Besonders wichtig: Eine sehr gute Mundpflege und dessen Befeuchtung
→ Oft ist eine professionelle Positionierung im Bett in regelmässigen Abständen notwendig
→ Temperaturkontrolle
→ Die Frage nach Gabe einer Infusion ist in der Diskussion mit allen Beteiligten abzuwägen.
→ Immer wieder ins Zimmer gehen und die Hand halten, beruhigend Eingehen auf die Person.
→ Die Entscheidung, ob Morphin in bestimmten zeitlichen Abständen eingesetzt werden kann, bzw. muss, entscheidet der Arzt.
→ Im Zweierzimmer ist ein Sichtschutz zum Nachbarn indiziert, Wenn möglich den Nachbarn vorübergehend umplatzieren.
→ Die Leitung des Heimes ist FORTLAUFEND über den aktuellen Zustand zu informieren.
Wenn Angehörige vorhanden sind, diese Fragen, ob sie dabeisitzen möchten. Wenn ja, bekommen diese Getränke und Essen vom Heim.
→ Das Pflegefachpersonal hat auch die Aufgabe die Angehörigen psychosozial zu unterstützen und empathisch auf deren Bedürfnisse einzugehen.
Philosophie und Anmerkungen
Das schweizerische Gesetz umrahmt eine Zulassung eines Freitods, überlässt aber den Alters- und Pflegeheimen die Gewissensfreiheit, ob dies im eigenen Heim zu ermöglichen. Aufgrund des jüdischen Religionsgesetzes, dem das APH Margoa per Statut gebunden ist, wird eine Freitodmöglichkeit im APH Margoa nicht angeboten. Das APH Margoa vertritt die Auffassung, nach der die Würde jedes einen Menschen besonders dann geschützt wird, wenn der Sterbende in Ruhe und von Mitmenschen umringt natürlich stirbt, ohne dass der Tod erzwingt oder beschleunigt wird. Diese Auffassung findet ihren Ausdruck nicht nur in der Ablehnung eines Freitods, sondern in der Wahrnehmung der Pflicht, Menschen zu ihrem Tod liebevoll zu begleiten.
Allen Bewohnerinnen und Bewohnern steht das Recht zu, sich bezüglich seines Sterbewunsches (Freitod) von externen Organisationen beraten zu lassen, wie zum Beispiel durch Exit. Der Freitod selbst kann nicht im APH Margoa vollzogen werden.
Suizid oder Freitod – Was bedeutet das und welche Wege gibt es?
Selbstbestimmung entspricht einem Bedürfnis unserer Gesellschaft.
Bei schwerer Krankheit, am Lebensende, möchten wir in Bezug auf die Behandlung und Betreuung selbst entscheiden und mitbestimmen.
Lieber Sterben, als … Wer Angst hat vor allfälligen Schmerzen beim Sterben, wer des Lebens satt ist, wer krank, gebrechlich, traurig und verzweifelt ist, denkt an den Tod. Das ist unser Recht. Die Selbstbestimmung in der letzten Lebensphase ist Gesetz.
Wege der Selbstbestimmung
Bevor jemand freiwillig aus dem Leben scheiden möchte, gilt Folgendes: Suchen Sie das Gespräch. Reden Sie mit jemandem über Ihren Wunsch zu sterben. Zum Beispiel mit Fachleuten beim Notfall-Telefondienst «Die Dargebotene Hand». Dort ist Hilfe anonym und die Beratung kompetent.
Rechtliches – Sterbehilfe
Passive Sterbehilfe: Der Verzicht auf die Aufnahme oder der Abbruch von lebenserhaltenden Massnahmen (z.B. Sauerstoffgerät wird abgestellt, Chemotherapie Behandlung wird abgebrochen). Diese Form der Sterbehilfe ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, wird aber als erlaubt angesehen und ist in der Schweiz allgemein akzeptiert.
Beihilfe zum Selbstmord (auch Suizidhilfe genannt): Dem Patienten wird die tödliche Substanz vermittelt, die dieser dann ohne Fremdeinwirkung selbst einnimmt. Organisationen wie EXIT leisten Suizidhilfe im Rahmen dieses Gesetzes. Strafbar macht sich nur wer “aus selbstsüchtigen Beweggründen” jemandem zum Selbstmord Hilfe leistet (z.B. durch Beschaffung einer tödlichen Substanz).
Physische und psychosoziale Begleitung: Dazu gehören auch Palliativ-medizinische Betreuungsmassnahmen, die medizinische Behandlungen, körperliche Pflege, aber auch psychologische, soziale und seelsorgerische Unterstützung des Patienten sowie seiner Angehörigen umfassen. Sie können die Lebensqualität Schwerkranker und Sterbender deutlich erhöhen.
Aktive Sterbehilfe: Die aktive Sterbehilfe kann direkt oder indirekt erfolgen.
Direkte aktive Sterbehilfe: gezielte Tötung zur Verkürzung der Leiden eines anderen Menschen. Der Arzt oder ein Dritter verabreicht dem Patienten absichtlich eine Spritze, die direkt zum Tode führt. Wenn dies auf Wunsch des Schwerkranken oder Sterbenden erfolgt, spricht man von Tötung auf Verlangen. Die direkte aktive Sterbehilfe ist heute nach STGB strafbar.
Indirekte aktive Sterbehilfe: Zur Linderung von Leiden werden Mittel (z.B. Morphium) eingesetzt, die als Nebenwirkung die Lebensdauer herabsetzen können. Der möglicherweise früher eintretende Tod wird in Kauf genommen. Diese Art der Sterbehilfe ist im StGB nicht ausdrücklich geregelt, gilt aber als grundsätzlich erlaubt.
Hinweis: Die Erläuterungen und rechtliche Hinweise sind dem Internet entnommen, siehe Suizid oder Freitod am Lebensende – welche Wege es gibt? (deinadieu.ch)
Das Palliative Konzept ist in laufender Bearbeitung und Aktualisierung.
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