Umgang mit Gewalt

Leitfaden Umgang mit Gewalt

Unter Misshandlung von Menschen versteht man sowohl gezielte Handlungen, die die Betroffenen belasten, verletzen, schädigen oder einschränken als auch bewusstes oder unbewusstes Unterlassen von notwendiger Unterstützung.

Gewalt Arten, Möglichkeiten, Ursachen

Arten von Gewalt:

Physische Misshandlung

Medikamentöse Misshandlung

Finanzielle und materielle Misshandlung

Psychische Misshandlung, Mobbing

Verletzung der Menschenrechte

Unbewusste (passive) Vernachlässigung

Bewusste (aktive) Vernachlässigung

Möglichkeiten und Beispiele von Gewalt:
Gewalt von Bewohnern gegenüber Mitbewohnern

  1. Gegenseitiges beschimpfen/beleidigen, anspucken, an den Haaren ziehen
  2. ungefragt und/oder immer wieder in ein fremdes Bewohnerzimmer gehen
  3. mit Rollstuhl bewusst den Durchgang versperren, z.B. im Speisesaal
  4. Sachen entwenden, Diebstahl

Gewalt von Bewohnern gegenüber Mitarbeitenden

  1. beschimpfen/beleidigen, anspucken
  2. an den Haaren oder Kleidern ziehen, schlagen
  3. sexuelle Belästigung, rassistische Äusserungen
  4. moralische Nötigung (verbal, mit Geschenken/Geld, etc.)

Gewalt von Mitarbeitenden gegenüber Bewohnern

  1. Beschimpfen/beleidigen, anschreien, (zu) festhalten, anbinden, schütteln, schlagen
  2. sexueller Übergriff
  3. wegnehmen des „Schwesternrufs“, nicht abgesprochenes, unmoralisches fotografieren
  4. abwertendes sprechen, ev. sogar vor Betroffenen, Mitbewohnern und/oder Mitarbeitenden

Gewalt von Mitarbeitenden gegenüber Mitarbeitenden

  1. Beschimpfen/beleidigen, anschreien, schlagen, schütteln
  2. sexueller Übergriff (verbal und körperlich)
  3. Mobbing, Rassismus

Gewalt von Angehörigen gegenüber Bewohnern oder umgekehrt

  1. Beschimpfen/beleidigen, anschreien, schlagen, schütteln
  2. Diebstahl

Gewalt gegen sich selber (Selbstschädigung)

  1. Suizid
  2. Körperlicher Misshandlungen
  3. einnehmen falscher Medikamente, nicht befolgen von Vereinbarungen

Gesetzliche Grundlagen

2.1 Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB)

Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

2.2 Einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)

3) Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bestraft. In leichten Fällen kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66). Die Strafe ist Gefängnis, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht, wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind.

3.1 Tätlichkeiten (Art. 126 StGB)

Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind.

3.2 Sachbeschädigung (Art. 144 StGB)

Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.

3.3 Erpressung (Art. 156 StGB)

Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

3.4 Drohung (Art. 180 StGB)

Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

3.5 Nötigung (Art. 181 StGB)

Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Aggressionsverhalten

Aggressionsverhalten: Ärger minus Aggressionshemmung gleich Aggression/Gewalt

Das Aggressionsverhalten eines jeden Menschen wird durch folgende Aspekte geprägt:

  1. die persönliche Biographie
  2. die positive (stärkende) Aggressionshemmung
  3. die negative (schwächende) Aggressionshemmung:

Beispiele positiver, stärkender Aggressionshemmungen:

  1. Humor
  2. Zuwendung / Zeit geben (körperlich, Gespräche, etc.)
  3. Wertschätzung ausdrücken
  4. Vorschläge machen statt Bevormundung
  5. Vor Lärm / Unruhe schützen, z.B. alleine essen lassen
  6. Lebenserfahrene Pflegende bei Bewohnern einsetzen / zuteilen
  7. Lob für gute Arbeit

Beispiele negativer, schwächender Aggressionshemmungen:

 

  1. Schmerz
  2. persönliche Empfinden (ein „Krüppel“ oder „Nichtsnutz“ zu sein)
  3. Überbesorgtheit des Personals ➔ Gefühl von Bevormundung
  4. Lärm / Unruhe
  5. Unter- / Überforderung
  6. Sich unverstanden oder ungerecht behandelt fühlen

Vermuten/Erkennen/Verhalten von Gewalt

Folgende Beobachtungen können Anzeichen für Misshandlungen sein:

  1. (häufige) Verletzungen, die mit unglaubwürdigen Geschichten erklärt werden
  2. Sichtbar unzureichende Ernährung, Flüssigkeitszufuhr oder Hygiene
  3. Veränderungen im sozialen Verhalten: Rückzug, schlechte Erreichbarkeit, Apathie, „Flucht“
  4. Erzählungen von Misshandlung, ungewollten Einschränkungen oder Vernachlässigung
  5. Gemütsveränderungen, Verlust der Lebensfreude, plötzliche depressive Verstimmungen mit unklarem Hintergrund
  6. Überbetreuung bzw. Bevormundung, aktives Einschränken der Autonomie
  7. Häufiges krankheitsbedingtes Fernbleiben von der Arbeit

Bei einem unguten Gefühl notieren Sie Ihre Beobachtungen und allfällige Äusserungen der betroffenen Person. Beobachten Sie die Kommunikation zwischen betroffener Person und mutmasslichem Täter.

Mögliche Massnahmen

Schauen und hören Sie nicht weg – reden Sie darüber. Holen Sie Hilfe.

Lösungen sind meist nicht einfach und müssen oft in mehreren Schritten erarbeitet werden. Mittelund langfristige Massnahmen sollten nach Absprache mit der vorgesetzten Stelle bzw. Heimleitung oder durch eine Fachperson erfolgen.


6.1 Massnahmen Kurzfristig

 

Wenn Sie Beobachter sind:

  1. Ruhe bewahren, mit ruhiger Stimme sprechen, Panikreaktion ist kontraproduktiv
  2. Gespräch mit betroffener Person (Opfer). Fragen Sie nach Ursachen einer Verletzung etc.
  3. Sprechen Sie nicht von sich aus mit dem Täter / der Täterin, vor allem nicht strafen oder drohen, nicht ausschimpfen
  4. Versuchen, den Betroffenen ggf. spielerisch aus der Erstarrung zu lösen, z.B. indem man Dinge anspricht, die er gerne tun würde
  5. Rasches Herstellen eines vertrauensvollen Kontaktes / Beziehung unter Bezugnahme bestehender Ressourcen
  6. Unternehmen Sie nur Schritte, mit denen die betroffene Person (Opfer) einverstanden ist
  7. Ärztliche Feststellung veranlassen und Bericht anfordern
  8. Bei Aggression unter Bewohnern: sich nicht einmischen, Streitende nur trennen (den Schwächeren schützen), wenn er es selbst nicht mehr kann. Später, wenn möglich: Nachgespräch durchführen (Ziel: Entspannung und gleichzeitig Prävention)
  9. Den aggressiven Bewohner nur dann fixieren (auch nur für einen bestimmten Zeitraum), wenn er die eigene und fremde Gesundheit und sein Leben bzw. das Anderer gefährdet
  10. Schutzmassnahmen überlegen
  11. Gespräch mit Vorgesetzter Stelle
  12. Im Notfall: Polizei Telefon 117, Sanität Telefon 144

Wenn Sie selbst Opfer sind:

  1. Selbstschutz: wenn nötig laut um Hilfe rufen, fliehen, dem aggressiven Menschen energisch gegenübertreten („das lasse ich mir nicht gefallen!“ oder „das geht entschieden zu weit!“)
  2. Schreiben Sie auf, wie sich der Täter Ihnen gegenüber verhält
  3. Haben Sie den Mut, mit Ihrer vorgesetzten Stelle zu sprechen
  4. Ärztliche Feststellung veranlassen und Bericht anfordern
  5. Im Notfall: Polizei Telefon 117, Sanität Telefon 144
  6. Gespräch mit vorgesetzter Stelle

6.2 Massnahmen Mittel- und langfristig

  1. Die ursächlichen Faktoren zu klären versuchen: Medikamente (Wirkungen, Nebenwirkungen)? psychische Erregungsquellen? Privates Umfeld (familiäre Probleme, Probleme in der Partnerschaft, Alkohol- oder Drogenprobleme)? Institutionelle Faktoren (z.B. vorgegebene (enge) Strukturen, Stress)?
  2. Bei Verdacht auf Mangelernährung, Verabreichung von Beruhigungsmitteln oder starken Psychopharmaka zur Ruhigstellung bzw. bei Verdacht auf Entzug von notwendigen Medikamenten sollten vom zuständigen Arzt weitere Abklärungen durchgeführt werden: Malnutritionsscreening (Untersuchung zur Fehlernährung), Toxikologiescreening, Medikamentenspiegel

Anlauf- und Infostellen

  1. Leiter Alterszentrum
  2. Eine Leitungsperson Ihres Vertrauens
  3. Ihr Team
  4. Amtsärztlicher Dienst, Telefon 0800 401 501
  5. Psychiatrische Notfallstation, Telefon 056 / 481 60 06
  6. Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter UBA, www.uba.ch, Telefon 058 450 60 60 KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Telefon 056 265 10 75 und Mail info@gsbz.ch

Weitere wichtige Telefonnummern

  1. Polizei 117
  2. Feuerwehr 118
  3. Sanität/Ambulanz 144
  4. Ärztliche Notrufnummer Kanton Aargau 0900 401 501 *
  5. Internationaler Notruf 112
  6. REGA 1414
  7. Vergiftungsnotfälle 145
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