Unter Misshandlung von Menschen versteht man sowohl gezielte Handlungen, die die Betroffenen belasten, verletzen, schädigen oder einschränken als auch bewusstes oder unbewusstes Unterlassen von notwendiger Unterstützung.
Gewalt Arten, Möglichkeiten, Ursachen
Arten von Gewalt:
Physische Misshandlung
Medikamentöse Misshandlung
Finanzielle und materielle Misshandlung
Psychische Misshandlung, Mobbing
Verletzung der Menschenrechte
Unbewusste (passive) Vernachlässigung
Bewusste (aktive) Vernachlässigung
Möglichkeiten und Beispiele von Gewalt:
Gewalt von Bewohnern gegenüber Mitbewohnern
Gewalt von Bewohnern gegenüber Mitarbeitenden
Gewalt von Mitarbeitenden gegenüber Bewohnern
Gewalt von Mitarbeitenden gegenüber Mitarbeitenden
Gewalt von Angehörigen gegenüber Bewohnern oder umgekehrt
Gewalt gegen sich selber (Selbstschädigung)
Gesetzliche Grundlagen
2.1 Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB)
Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
2.2 Einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
3) Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bestraft. In leichten Fällen kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66). Die Strafe ist Gefängnis, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht, wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind.
3.1 Tätlichkeiten (Art. 126 StGB)
Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind.
3.2 Sachbeschädigung (Art. 144 StGB)
Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.
3.3 Erpressung (Art. 156 StGB)
Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
3.4 Drohung (Art. 180 StGB)
Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
3.5 Nötigung (Art. 181 StGB)
Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Aggressionsverhalten
Aggressionsverhalten: Ärger minus Aggressionshemmung gleich Aggression/Gewalt
Das Aggressionsverhalten eines jeden Menschen wird durch folgende Aspekte geprägt:
Beispiele positiver, stärkender Aggressionshemmungen:
Beispiele negativer, schwächender Aggressionshemmungen:
Vermuten/Erkennen/Verhalten von Gewalt
Folgende Beobachtungen können Anzeichen für Misshandlungen sein:
Bei einem unguten Gefühl notieren Sie Ihre Beobachtungen und allfällige Äusserungen der betroffenen Person. Beobachten Sie die Kommunikation zwischen betroffener Person und mutmasslichem Täter.
Mögliche Massnahmen
Schauen und hören Sie nicht weg – reden Sie darüber. Holen Sie Hilfe.
Lösungen sind meist nicht einfach und müssen oft in mehreren Schritten erarbeitet werden. Mittelund langfristige Massnahmen sollten nach Absprache mit der vorgesetzten Stelle bzw. Heimleitung oder durch eine Fachperson erfolgen.
6.1 Massnahmen Kurzfristig
Wenn Sie Beobachter sind:
Wenn Sie selbst Opfer sind:
6.2 Massnahmen Mittel- und langfristig
Anlauf- und Infostellen
Weitere wichtige Telefonnummern
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